Verpflegungsmehraufwand im Ausland: Abzug für Mahlzeiten
Werden dem Reisenden im Ausland vom Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt, müssen hierfür wie im Inland auch prozentuale Pauschalen vom festgelegten Verpflegungsmehraufwand abgezogen werden (§ 9, Absatz 4a, Satz 8 EStG).
Es gelten die gleichen Prozentsätze wie bei ➤Reisen innerhalb Deutschlands:
Abzug für ein Frühstück | 20 Prozent der Ganztagespauschale |
Abzug für ein Mittagessen | 40 Prozent der Ganztagespauschale |
Abzug für ein Abendessen | 40 Prozent der Ganztagespauschale |
Zu beachten ist hier, dass wie im Inland der prozentuale Anteil immer von der Ganztagespauschale der Verpflegungsmehraufwendungen vorgenommen wird, unabhängig davon, ob es sich wirklich um einen Reisetag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden handelt.
Beispiel: Herr Sammler reist ➤mit dem Flugzeug dienstlich nach Norwegen. Am 14. Juli kommt er in Oslo an, erledigt am Nachmittag den Auftrag und reist am 15. Juli wieder ab. Der Pauschbetrag für den An- bzw. Abreisetag liegt in Norwegen bei 53 Euro, die Ganztagespauschale bei 80 Euro.
Sein Arbeitgeber hat für ihn ein Hotelzimmer mit Frühstück gebucht und zahlt ihm außerdem am 14. ein Abendessen mit dem Kunden.
Herr Sammler muss somit am ersten Reisetag den Betrag von 32 Euro für das Abendessen vom Verpflegungsmehraufwand abziehen (40 Prozent von der Ganztagspauschale in Höhe von 80 Euro). Am zweiten Reisetag ist der Pauschbetrag um 16 Euro für das Frühstück (20 Prozent von 80 Euro) zu reduzieren.
Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr Sammler folglich ansetzen:
Reisetag | Verpflegungsmehraufwand |
Anreisetag | 53 Euro Abendessen: -32 Euro =21 Euro |
Abreisetag | 53 Euro Frühstück: -16 Euro =37 Euro |
Gesamt | 58 Euro |