Änderungen 2024: Neue Gesetze und mehr

Änderungen 2024: neue Gesetze, neue Regeln

Zuletzt aktualisiert am: 27.09.2023

Noch haben wir etwas Zeit, bis das neue Jahr 2024 anbricht. Dass sich zum Jahreswechsel 2023/2024 einiges ändert, ist aber schon jetzt absehbar. Ein Blick darauf, welche Änderungen, neuen Gesetze und Regelungen dich im Jahr 2024 erwarten, lohnt sich daher unbedingt.

Diese Liste wird nach und nach ergänzt. Schau also am besten immer mal wieder hier vorbei, dann bekommst du am ehesten die Antwort auf die Frage: Was ändert sich 2024?

Hier erfährst du, welche Änderungen 2024 anstehen:

Neu für Verbraucher

Neu für Verbraucher ab 2024


Tethered Caps: Nicht ablösbare Flaschendeckel

Deckel von Einweg-Getränkeverpackungen, die bis zu drei Liter fassen und ganz oder in Teilen aus Plastik bestehen, müssen ab Juli 2024 mit einem sog. "Tethered Cap" versehen sein. Das ist ein Deckel, der fest mit der Verpackung verbunden ist. Natürlich lässt er sich abschrauben, damit man überhaupt an die Cola, das Wasser oder die Milch herankommt. Der Deckel lässt sich jedoch nicht von der Verpackung lösen.

Der Hintergrund dieser Änderung im Jahr 2024 ist eine EU-Verordnung. Mit der neuen Verbundenheit von Deckel und Verpackung sollen künftig weniger Verschlusskappen in der Natur landen.

Pfand auf weitere Getränkeflaschen

Eine ganze Reihe von Verpackungen sind in Deutschland bereits pfandpflichtig. (Mehr dazu liest du hier: ➤Wie viel Pfand ist auf der Flasche?) Ab dem 1. Januar 2024 gesellen sich noch ein paar weitere hinzu. Ab dann bekommst du auch Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff für Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse nur noch mit Pfand. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für diese Flaschen, wenn sie Platz für 0,1 bis max. 3 Liter bieten.

Gebäudeenergiegesetz (GEG): "Heizungsgesetz"

Über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde heftig gestritten. Aktuell ist geplant, dass ab dem Jahr 2024 nur noch Heizungen mit einem hohen Verbrauchsanteil erneuerbarer Energien in Häuser eingebaut werden dürfen.

Momentan (Stand: September 2023) muss das sog. "Heizungsgesetz" noch durch den Bundesrat. Das Aus für Öl- und Gasheizungen auf lange Sicht ist allerdings absehbar.

Dies sind einige der derzeitigen Eckpunkte des geplanten Gesetzes:

  • Bereits vor 2024 eingebaute, funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht und dürfen weiterbetrieben und repariert werden.
  • Ab 2024 neu eingebaute Heizungen in neu errichteten Gebäuden in Neubaugebieten müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen.
  • In Bestandsgebäuden und bei Neubauten, die Baulücken füllen, gilt die Vorgabe erst später. Hier soll zunächst eine verpflichtende Wärmeplanung vorliegen. In Städten ab 100.000 Einwohnern soll diese bis Juli 2026 erstellt sein, in kleineren Städten bzw. Gemeinden bis Juli 2028. Für Kommunen unter 10.000 Einwohnern gelten lockere Vorgaben.
  • Nach dem 1. Januar 2024 eingebaute Öl- und Gasheizungen sollen ebenfalls nach und nach klimafreundlicher werden. Ab 2029 müssen sie Stück für Stück mehr klimaneutrales Gas oder Öl verwenden. Ab dem 1. Januar 2029 müssen es mindestens 15 Prozent sein, ab dem 1. Januar 2035 sind es zwingend 30 Prozent oder mehr und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent.
  • Stimmen die Voraussetzungen, können beim Kauf einer klimafreundlichen Heizung bis zu 70 Prozent der Investitionen durch eine Förderung übernommen werden.
  • Ab 2045 dürfen Heizungen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Weniger Hürden für Balkonkraftwerke?

Im kommenden Jahr könnte die Installation eines sog. Balkonkraftwerks einfacher werden. Damit wird über Sonnenenergie Strom produziert. Die Bundesregierung hat entsprechende Gesetzesänderungen im Miet- und Wohnungseigentümerrecht beschlossen. Der Bundestag muss diesen Änderungen noch zustimmen.

Die Änderungen sehen vor, dass ein Balkonkraftwerk künftig als "privilegierte Maßnahme" gilt. Dazu zählen solche baulichen Veränderungen, die weder Vermieter:innen noch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) blockieren können. Beide hätten dann zwar immer noch ein Mitspracherecht in der Frage, wie das Balkonkraftwerk angebracht wird, ein Verbot ist dann jedoch nicht mehr möglich.

Neu in der Arbeitswelt

Neu für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 2024

Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn wird am 1. Januar 2024 um 41 Cent angehoben. Er liegt dann bei 12,41 Euro pro Stunde. In einem weiteren Schritt steigt er Anfang 2025 um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro. Von der Anhebung des Mindestlohns profitieren in Deutschland rund sechs Millionen Beschäftigte.

Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es reformiert u. a. das Recht von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Neu wird dann eine rechtsfähige Außen-GbR sein. Sie wird in ein spezielles Gesellschaftsregister eingetragen und firmiert fortan als eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Dies ist immer dann verpflichtend, wenn als GbR Grundstücksgeschäfte getätigt werden sollen. 

Für GbRs, die lediglich das Verhältnis der Gesellschafter:innen untereinander regelt, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht nötig.

Neues rund ums Geld

Neues rund ums Geld ab 2024

Geplante Abzugs-, Frei- und Pauschbeträge

Das Bundesfinanzministerium hat ein sog. "Wachstumschancengesetz" entworfen. Es soll für erhebliche steuerliche Entlastungen sorgen. Beschlossen ist es noch nicht, dennoch lohnt sich ein Blick auf die angedachten Gesetzesänderungen:

Neue Abzugs-, Frei- und Pauschbeträge

  • Die Pauschbeträge für den ➤Verpflegungsmehraufwand sollen von 14 auf 15 Euro bzw. von 28 auf 30 Euro steigen.
  • Der Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen soll auf 150 Euro steigen (bisher 110 Euro).
  • Die Abziehbarkeitsgrenze für Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsparner soll nicht mehr bei 35 Euro, sondern ab 2024 bei 50 Euro liegen.
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung könnten künftig bis zu einer Höhe von 1.000 Euro steuerfrei sein. 
  • Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte könnte von 600 auf 1.000 Euro steigen.

Neue Einkommensgrenze fürs Elterngeld?

Bislang konnten Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 Euro und Alleinerziehende mit bis zu 250.000 Euro Elterngeld beantragen. Ab dem 1. Januar 2024 könnte sich das ändern. Denn ein bereits vom Kabinett beschlossener Haushaltsentwurf sieht vor, die Einkommensgrenze für die staatliche Lohnersatzleistung auf 150.000 Euro für Alleinerziehende und Paare zu senken. Von dieser Anpassung wären bis zum Jahr 2026 schätzungsweise 60.000 Eltern betroffen, denen dann kein Elterngeld mehr zustünde.

Der Bundeshaushalt wird voraussichtlich im Dezember beschlossen.

Höhere Erwerbsminderungsrente

Etwa drei Millionen Bezieher:innen einer Erwerbsminderungsrente bekommen ab Juli 2024 mehr Geld. Wie viel mehr es gibt, hängt vom Rentenbeginn ab:

  • Lag der Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014, gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
  • Wer die Rente erstmals zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Rentenbezieher:innen müssen keinen Antrag für den Zuschlag stellen. Die Rentenversicherung prüft, wer davon profitiert und zahlt den Zuschlag ohne Antragstellung aus.

Sonstige Neuigkeiten

Was ist noch neu ab 2024?

Änderungen rund um die Pflege

Für pflegebedürftige Menschen und deren pflegende Angehörige gibt es ab 2024 einige Änderungen, die für mehr Unterstützung sorgen sollen. Die Änderungen ab 2024 rund um die Pflege sind diese:

  • Das Pflegegeld steigt 2024 um fünf Prozent. Für das Jahr 2025 ist eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent vorgesehen.
  • Die Pflegesachleistungen werden ebenfalls um fünf Prozent angehoben. Auch hier ist eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent im Jahr 2025 geplant.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann von berufstätigen pflegenden Angehörigen ab 2024 nicht mehr nur einmal pro Pflegefall, sondern nun jährlich beantragt werden.
  • Der Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten bei einer Heimunterbringung steigt 2024 an: im ersten Jahr von bisher 5 auf dann 15 Prozent, im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent, im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent.

Blackbox fürs Auto wird Pflicht

Ab dem 7. Juli 2024 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Klassen M1* und N1* über einen EDR, also einen Event Data Recorder, verfügen. Das schreibt die EU-Verordnung 2019/2144 vor. Dieser Recorder ist meist im Airbag-Steuergerät verbaut und liefert relevante Daten für die Zeit kurz vor und nach einem Unfall. Dazu gehören u. a.:

  • Geschwindigkeit
  • Motordrehzahl
  • Airbag-Status (wurde er ausgelöst?)
  • Lenkwinkel
  • Waren die Fahrzeuginsass:innen angeschnallt?

Mit diesen Daten soll nach einem Unfall besser rekonstruiert werden können, wie es zu dem Zwischenfall kommen konnte. Der EDR zeichnet immer auf, die Daten werden aber verworfen, wenn es zu keinem Unfall kommt. Die Speicherung der Daten erfolgt außerdem ausschließlich im Fahrzeug. Videoaufnahmen fertigt der EDR nicht an.

*Zur Klasse M1 gehören Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit maximal acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw), zur Klasse N1 Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung ausgelegt sind. Für weitere Fahrzeugklassen kommt die EDR-Pflicht zum 7. Januar 2026 bzw. 7. Januar 2029.

Weitere Neuerungen ab 2024 ergänzen wir hier nach und nach.

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