aa) Registrierung und Validierung der Registrierung
Ein Abrechnungspartner verarbeitet und nutzt Ihre Daten ebenfalls zur Prüfung Ihrer Registrierung für PAYBACK PAY. Außerdem verarbeitet und nutzt ein Abrechnungspartner Ihre Daten zur Identitätsprüfung, zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen, zur Kontenvalidierung wie nachfolgend näher beschrieben, zur Einschätzung Ihrer Bonität und zur Festlegung der Höhe des Betrages, bis zu dem der jeweilige Abrechnungspartner Bezahlvorgänge freigibt.
Der Abrechnungspartner verarbeitet im Rahmen Ihrer Registrierungsanfrage Ihre Daten und führt eine Prüfung Ihrer Registrierungsanfrage durch. Dabei muss zwingend eine Identitätsprüfung durchgeführt werden. Dazu holt der Abrechnungspartner bei einer oder mehreren Wirtschaftsauskunfteien oder Kartenorganisationen Auskünfte hinsichtlich Ihrer Identität, Ihrer bei der Registrierung angegebenen Bankverbindung bzw. Kartendaten sowie Ihrer Bonität ein. Bei den Kartenorganisationen wird zusätzlich die Validität Ihrer Karte überprüft. Bitte beachten Sie dazu die Datenschutzhinweise Ihres kartenausgebenden Instituts und der Kartenorganisation (AMEX, Visa, MasterCard) bzw. die Datenschutzhinweise, die Ihnen während des Durchlaufens des Prüfungsverfahrens (z.B. 3-D Secure) angezeigt werden.
Bei der Auswertung der Auskünfte kommen unter anderem mathematisch-statistische Verfahren zur Berechnung von Zahlungswahrscheinlichkeiten (Scoring) zum Einsatz. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines automatisierten Verfahrens. In die Entscheidung fließen insbesondere die eingeholten Auskünfte und Score-Werte der Wirtschaftsauskunfteien, die PAYBACK Einstufungswerte, sowie Zahlungserfahrungen auf Basis Ihrer Personen-, Kontakt-, und Bankverbindungs- und Kartendaten ein.
Bei positiver Prüfung Ihrer Registrierungsanfrage erhalten Sie durch den Abrechnungspartner per E-Mail eine Kopie Ihres SEPA-Mandats, sofern Sie PAYBACK PAY über die Lastschriftfunktion nutzen, oder eine Bestätigung der Hinterlegung Ihrer Kartendaten bei PAYBACK PAY mit Karte. Bei negativer Prüfung können Sie PAYBACK PAY zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nutzen. In diesem Falle können Sie sich an den betreffenden Abrechnungspartner (vgl. Ziffer 13) wenden, bei dem Sie Ihre Rechte auf das Eingreifen einer Person seitens des Abrechnungspartners, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung geltend machen können.
Die Liste der aktuell verwendeten Wirtschaftsauskunfteien können Sie hier einsehen.
1-Cent Überweisung (nur relevant bei SEPA Lastschrifteinzug)
Ein Abrechnungspartner kann die positive Prüfung der Registrierung in Bezug auf PAYBACK PAY mit Lastschrift von der erfolgreichen Durchführung einer 1-Cent Überweisung zur Bestätigung Ihrer Identität und Bankverbindung abhängig machen. Dazu überweisen Sie 0,01 Euro (1 Cent) per SEPA-Überweisung auf die vom Abrechnungspartner angegebene Bankverbindung. Nach erfolgreichem Eingang des Betrags prüft der Abrechnungspartner, ob das bei der Registrierung angegebene Konto mit dem Konto, von dem der Betrag überwiesen wurde, übereinstimmt. Der Abrechnungspartner wird anschließend und automatisch den Betrag auf das für die Überweisung genutzte Bankkonto zurück überweisen. Ob ein Abrechnungspartner eine 1-Cent Überweisung durchführt, entscheidet der Abrechnungspartner nach freiem Ermessen.
Kontenvalidierung durch Abbuchung (nur relevant bei SEPA Lastschrifteinzug)
Ein Abrechnungspartner kann die positive Prüfung der Registrierung in Bezug auf PAYBACK PAY mit Lastschrift von der erfolgreichen Durchführung einer „Kontenvalidierung“ zur Bestätigung Ihrer Identität und Bankverbindung abhängig machen. Dabei bucht der Abrechnungspartner mit Hilfe der Angaben zur Bankverbindung jeweils den Betrag von 0,01 Euro (1 Cent) von dem angegebenen Bankkonto ab, und überweist ihn anschließend wieder zurück. Ob ein Abrechnungspartner eine Kontenvalidierung durch Abbuchung anfordert, entscheidet der Abrechnungspartner nach freiem Ermessen.
Kontenvalidierung durch Einschaltung eines an den Abrechnungspartner angebundenen Kontoinformationsdienstleisters (nur relevant bei SEPA Lastschrifteinzug)
Ein Abrechnungspartner wird ggf. für die positive Prüfung der Registrierung bzw. zur Bestätigung Ihrer Identität und Ihrer Bankverbindung in Bezug auf PAYBACK PAY mit Lastschrift neben den vorgenannten Verfahren „Kontenvalidierung durch Abbuchung“ bzw. der 1-Cent-Überweisung (vgl. jeweils oben) ein alternatives Verfahren bereit stellen (und zwar: Kontenvalidierung durch Einschaltung eines an den Abrechnungspartner angebundenen Kontoinformationsdienstleisters). Wenn Sie in der PAYBACK App insofern diese Möglichkeit der Kontenvalidierung durch Einbindung eines sog. Kontoinformationsdienstes anstoßen, wird der Abrechnungspartner die entsprechende von PAYBACK weitergeleitete Anfrage (vgl. oben Ziffer 3a)aa)) für eine Zustimmung von Ihnen betreffend den jeweiligen Kontoinformationsdienstes vorbereiten (die jeweiligen Kontoinformationsdienstleister die insofern in Anspruch genommen werden können bzw. über den jeweiligen Abrechnungspartner angebunden sind, können Sie hier einsehen). Wenn Sie dann einer entsprechenden Einbindung des Kontoinformationsdienstes in der jeweiligen Klickstrecke zustimmen, wird der Kontoinformationsdienstleister - in selbständiger datenschutzrechtlicher Verantwortung - insb. Folgende, Sie betreffende Daten, die der Kontoinformationsdienstleister mittels des von Ihnen genehmigten Kontoinformationszugangs (Nutzung des Zugangs zu Ihrem Onlinebanking mittels Onlinebanking-Zugangsdaten durch den Kontoinformationsdienstleister) erhebt, zum Zwecke des im Rahmen von Ihnen angefragten Kontoinformationsdienstes an den Abrechnungspartner übermitteln: Name, IBAN, BIC, Kontostand, verfügbarer Betrag, Anzahl der Rückbuchungen in den vergangenen 90 Tagen (nach erfolgter Übermittlung werden diese Daten innerhalb von 180 Tagen beim Kontoinformationsdienstleister gelöscht). Der Abrechnungspartner prüft daraufhin die seitens des Kontoinformationsdienstes bereitgestellten Daten zum Zwecke der Kontenvalidierung – in eigenständiger datenschutzrechtlicher Verantwortung – und übermittelt dann an PAYBACK nur ein entsprechendes Validierungsergebnis (nicht aber die seitens des Kontoinformationsdienstleisters erhobenen Daten wie z.B. den Kontostand oder Ihre Onlinebanking-Zugangsdaten; solche Daten erhält PAYBACK nicht). Nach erfolgter Übermittlung werden die dem Abrechnungspartner durch den Kontoinformationsdienst bereitgestellten Daten innerhalb von10 Jahren beim Abrechnungspartner gelöscht).
Ob ein Abrechnungspartner eine Kontenvalidierung durch Einschaltung eines an den Abrechnungspartner angebundenen Kontoinformationsdienstleisters anfordert, entscheidet der Abrechnungspartner nach freiem Ermessen.
Hinterlegung einer nicht-deutschen Bankverbindung aus dem EWR-Raum
Sie können als Zahlungsmittel auch eine nicht-deutsche Bankverbindung aus dem EWR-Raum hinterlegen, soweit über diese Bankverbindung für SEPA-Lastschriften und SEPA-Überweisungen möglich sind. In diesem Fall können Sie, zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Prozessen zur 1-Cent Überweisung und Kontenvalidierung, eine E-Mail an die von Ihnen bei PAYBACK hinterlegte E-Mail-Adresse bekommen, mit einem SEPA-Lastschriftmandat und der Aufforderung, dieses Mandat auszudrucken, zu unterzeichnen und zusammen mit einer Kopie Ihres Ausweises an den Abrechnungspartner zu senden.
Kartenvalidierung (nur relevant bei Hinterlegung einer Karte)
Ein Abrechnungspartner kann die Korrektheit der hinterlegten Kartendaten auch anhand eines von Ihnen angefertigten und ausschließlich beim Abrechnungspartner gespeicherten Fotos der jeweiligen Karte, und anhand des Card Verification Value (CVV, bei manchen Karten auch CVC oder CSC genannt) überprüfen. Das Foto wird zum Zweck der manuellen und automatisierten Prüfung so lange beim Abrechnungspartner gespeichert, wie der Abrechnungspartner Ansprüche gegen den PAY-Kunden haben kann. Zudem kann ein Abrechnungspartner auch eine weitere Verifizierung über SMS, das 3-D Secure Verfahren oder ein anderes von der jeweiligen Kartenorganisation vorgesehenes Verfahren veranlassen. Bei der Durchführung einer Verifizierung über SMS kann der Abrechnungspartner die im Rahmen des SMS-Verifizierungsprozesses von PAYBACK PAY genutzte Rufnummer für die Beweisführung (insbesondere zur Verität der Forderung) im Rahmen von Mahn-, Inkasso-, Beitreibungs-, Gerichts-, und Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit PAYBACK PAY nutzen. Sofern der Abrechnungspartner nicht außerhalb von PAYBACK PAY zur Ansprache entsprechend berechtigt ist (z.B. gesonderte Einwilligungserklärung), wird die Rufnummer nicht zur Ansprache von PAY-Kunden im Rahmen der Forderungsbeitreibung verwendet.